Satzung – Ambulantes Hospiz Wolfen e. V.-
Wolfen, Mai 2008
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§ 1
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Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
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( 1)
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Der Verein führt den Namen „Hospiz Wolfen“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
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( 2)
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Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen.
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( 3)
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck des Vereins
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( 1)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßnahmen verwirklicht.
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( 2)
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Der Verein unterstützt die Begleitung schwerstkranker, todkranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase auf Wunsch der Betroffenen bzw. ihrer Angehörigen.
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a) |
Er setzt sich dafür ein, dass Menschen ein erfülltes Leben, auch im Angesicht ihrer unheilbaren Krankheit, führen können und dass ihnen ein Sterben in Würde, von Menschen begleitet, möglich ist. Dazu gehört auch im notwendigen Umfang die Trauerbegleitung der Angehörigen. Dies geschieht unabhängig von Glauben, von Abstammung, Rasse, religiöser und politischer Anschauung sowie von sozialer Stellung.
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b) |
Der Verein soll die Verbindung zwischen den verschiedenen an der Betreuung des Kranken beteiligten ärztlichen und pflegerischen Institutionen sowie der Seelsorge – soweit gewünscht – herstellen.
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c) |
Der Verein fördert die Ausbildung, Fortbildung und Supervision der in der Begleitung Schwerstkranker und Sterbender tätigen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter.
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( 3)
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Der Verein fördert und unterstützt Forschung und Lehre auf dem Gebiet der ambulanten und stationären Versorgung von Patienten in der letzten Lebensphase.
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( 4)
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Der Verein vermittelt und fördert Kontakte und den Erfahrungsaustausch für Patienten und Angehörige.
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( 5)
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Der Verein berät und unterstützt die betreuten Menschen und ihre Angehörigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
Der Verein berät und unterstützt die betreuten Menschen und ihre Angehörigen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
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( 6)
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Der Verein fördert und unterstützt die soziale Integration von alleinstehenden und/oder hilfsbedürftigen Angehörigen, auch nach dem Tode der Betroffenen im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
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( 7)
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Die vorgenannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
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a) |
Personelle und materielle Unterstützung der innerhalb oder außerhalb von Institutionen in der ambulanten Hospizarbeit tätigen Ehren- und Hauptamtlichen.
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b) |
Auswertung und Nutzbarmachung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf dem Gebiet der ambulanten Hospizarbeit tätigen Personen.
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c) |
Information und Aufklärung über die Möglichkeiten und Erfahrungen der häuslichen ambulanten Hospizarbeit in Wort und Schrift.
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d) |
Organisation und/oder Durchführung von Kursen, Symposien und Teilnahme an Kongressen.
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e) |
Aufbau von Beratungs- und Betreuungsdiensten in Krankenhäusern.
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f) |
Förderung wissenschaftlicher und praktischer Belange ambulanter Hospizarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten und häuslichen Schmerz- und Ernährungstherapie.
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(8)
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(9)
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
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Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge
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( 1)
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Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen oder rechtsfähige juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
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( 2)
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Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag durch Beschluss endgültig.
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( 3)
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Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod einer natürlichen Person,
b) mit der Vollbeendigung einer rechtsfähigen juristischen Person,
c) durch Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten.
Der Austritt wird mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem er erklärt wird.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
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( 4)
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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( 5)
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Die Mitglieder haben zur Förderung des Vereinszweckes Mindestbeiträge in Geld zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragsverpflichtung befreien.
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§ 4
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Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
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§ 5
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Vorstand |
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( 1) |
Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Schatzmeister,
einem Schriftführer sowie
drei Beisitzern.
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( 2)
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Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den Vorstand berufen.
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( 3)
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu berufen.
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( 4)
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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt die Funktionen der übrigen Vorstandsmitglieder gemäß § 5, Absatz 1.
Der Vorstand ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern zuständig. |
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( 5)
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
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( 6)
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichtes,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
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§ 6
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Mitgliederversammlung
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( 1)
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
f) Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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( 2)
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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( 3)
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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( 4)
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Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
Im Falle der Verhinderung kann der Verhinderte sein Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
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( 5)
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
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( 6)
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit keine anderen Festlegungen durch die Satzung bestehen. Die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes ist nur mit einer 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
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( 7)
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Der Verlauf der Versammlung, insbesondere die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung sind in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
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§ 7
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Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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( 1)
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Bei der schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist hierauf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.
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( 2)
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Der Beschluss über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
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( 3)
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Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Katholische Pfarrei Edith Stein Wolfen- Zörbig OT Wolfen, Ernst- Toller- Str.13 und zu gleichen Teilen an das Evangelische Kirchspiel Wolfen, OT Wolfen, Leipziger Str. 81, die Evangelische Friedensgemeinde Wolfen-Nord, OT Wolfen, Bergstr. 13, und die Evangelische Christusgemeinde Bobbau, OT Bobbau, Schäferstr. 24.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
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Ergänzung vom 23. Februar 2015
zur Satzung des Hospiz Wolfen e.V.
Von den Mitgliedern wurde auf der Mitgliederver-sammlung am 23. Februar 2015 folgende Konkretisierung der Satzung im § 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge im Absatz (5) beschlossen:
Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 € ist jährlich bis spätestens zum 30. April des Jahres im Voraus per Überweisung auf das Konto des Vereins oder in bar an die Kasse des Schatzmeisters zu zahlen.
Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 2,00 € zur Deckung der Unkosten erhoben.
Bitterfeld-Wolfen, 23. Februar 2015